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EVA MESSE FÜR DIE FRAU

1) Allgemeine Maßnahmen zum Schutz für alle Personen
In diesem Punkt sind alle Maßnahmen zusammengefasst, die sicherstellen, dass die Messeteilnehmer (Aussteller, MitarbeiterInnen, Besucher, Dienstleister und Partner sowie deren MitarbeiterInnen) sich sicher auf dem gesamten Messegelände bewegen können.

a) Abstandsregelung
Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.

b) Mund-Nasen-Schutz für Aussteller und deren MitarbeiterInnen und Standpersonal
Das Standpersonal muss eine den Mund- und Nasenbereich abdeckendende Schutzvorrichtung tragen (MNS), wie z.B.: Stoffmaske, Plexiglasschild, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung wie z.B. eine Plexiglaswand zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.

c) Mund-Nasen-Schutz für Besucher
Für Besucher (ab 6 Jahren) gilt in den Messehallen und an den Messeständen eine MNS-Pflicht ab. Für die Verkostung, die Einnahme von Speisen und Getränke sowie z.B. für Anwendungen im Gesicht (z.B. Kosmetik oder Kinderschminken) darf diese abgenommen werden. Auf den Verkehrswegen im Freigelände ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes für Besucher freiwillig.

d) Registrierung der Aussteller und deren MitarbeiterInnen und Standpersonal
Die Führung einer Mitarbeiterliste von Ausstellern, Standpersonal und Dienstleistern (z.B. Standbau) während Auf-, und Abbau sowie an allen Messetagen verpflichtend. - Vor- und Zuname - Mail und/oder Telefonnummer - Datum des Personaleinsatzes - Uhrzeit (Kommen – Gehen Zeiten) Die Gesundheitsbehörden müssen bei Bedarf jederzeit Zugriff auf die aktuellen Mitarbeiterlisten haben. Die Listen müssen bis zu 35 Tage nach der Veranstaltung für die COVID-Kontaktnachverfolgbarkeit aufbewahrt werden.

e) Registrierung der Besucher
Für die Registrierung der Besucher steht ein Online-Ticketshop für den Vorverkauf der Messekarten zur Verfügung. Bei Direktkauf der Messetickets vor Ort werden die BesucherInnen an den Kassaeingängen registriert.

f) Desinfektion und Reinigung von Messeständen
Die Desinfektion der Messestände obliegt der Verantwortung der Standbetreiber. Ablageflächen, Tische, Vorführprodukte sind regelmäßig selbst zu reinigen bzw. zu desinfizieren. Auf Wunsch kann die Reinigung und Desinfektion auch durch das Fachpersonal unseres Reinigungsunternehmens übernommen werden.

g) PCR-Test für Reisewarnstufe 5 und 6
Aussteller und Standpersonal, die sich in den letzten 14 Tagen in Ländern mit COVID-Reisewarnung der Stufe 5 oder 6 aufgehalten haben, müssen beim erstmaligen Betreten des Messequartiers einen negativen PCR-Test vorweisen. Der Test darf dabei nicht älter als 4 Tage sein.

h) Verhalten beim Auftreten einer SARS-CoV-2 Infektion
- Achten Sie auf einen Mindestabstand von mindestens 2 Meter zum Erkrankten
- Verständigung der Messesanität unter: 144
- Absonderung in den eigens dafür festgelegten Bereich: Quarantäneraum in Halle 15a

i) Empfehlungen zum Eigenschutz vor Quarantäne
Für den Fall, dass sich das Personal im selben Raum mit einer später COVID-19-positiv getesteten Person in einer Entfernung ? 2 Meter aufgehalten hat und dies für 15 Minuten oder länger, empfehlen wir zusätzlich für Aussteller und deren MitarbeiterInnen folgende Punkte.
i) Der Mindestanstand zwischen Personen innerhalb von Räumen sollte mit 2 Meter festgelegt werden.
ii) Kann der Mindestabstand von 2 Metern nicht eingehalten werden, sollten alle beteiligten Personen eine FFP1, FFP2 (ohne Ausatemventil) oder KN95 zertifizierte Atemschutzmaske tragen. Hinweis: Das Tragen eines Mund-Nasenschutzes (z.B. Stoffmaske) ist hierbei NICHT ausreichend (Schützt nicht vor dem 14 Tägigen Absonderungsbescheid)

2) Gastronomie und Verkostung
Für das Verabreichen von Speisen & Getränken in der Messegastronomie in den Hallen und im Freigelände sowie an den Verkostungsständen gilt der §6 Gastgewerbe und ergänzend die Vorgaben der örtlichen Behörden zum Schutz aller Personen:

a) Gastronomie
i. In den Vorbereitungszonen Küche, Theke etc. ohne Besucherkontakt wird das Tragen einer den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung empfohlen.
ii. Servicekräfte müssen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung tragen.
iii. Der Gastronomiepartner hat sicherzustellen, dass sich am Verabreichungsplatz keine Gegenstände befinden, die zum gemeinsamen Gebrauch durch die Besucher bestimmt sind (ausgenommen sind Speise-, Getränke- und Weinkarten).

b) Verkostung
i. Aussteller müssen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende Schutzvorrichtung tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet.
ii. Der Gastronomiepartner sowie Aussteller hat sicherzustellen, dass sich am Verabreichungsplatz keine Gegenstände befinden, die zum gemeinsamen Gebrauch durch die Besucher bestimmt sind (ausgenommen sind Speise-, Getränke- und Weinkarten).
iii. Selbstbedienung ist nur zulässig, wenn die Speisen und Getränke vom Betreiber oder einem Mitarbeiter ausgegeben werden, oder bereits zur Entnahme vorportioniert sind.

3) Standbau und Empfehlungen
Unter diesem Punkt sind alle Maßnahmen für Rahmenbedingungen für sichere Geschäftskontakte zwischen Ihnen und Ihren Kunden zusammengefasst:

a) Vorgeschriebene Maßnahmen:
i. Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln auch während der Auf- und Abbauzeiten (akustische Hinweise werden abgespielt)
ii. Standbaukonzepte sind hinsichtlich der Abstands- und Hygieneregeln anzupassen (z.B. genügend Besucherfläche, Verkaufstresen verstärkt reinigen bzw. desinfizieren etc.)

b) Empfohlene Maßnahmen:
i. Ein- und Ausgänge des Messestandes begrenzen und kontrollieren, damit die Besucher mind. 1m Abstand halten können
ii. Abgrenzung zu den Verkehrswegen ohne Sichteingrenzung z.?B. durch Plexiglasscheiben
iii. Mund-Nasen-Schutz in ausreichender Menge am Stand bereithalten
iv. Desinfektionsmöglichkeiten auf dem Stand für Besucherkontakte anbieten
v. Alle Sitzmöglichkeiten am Stand gegen Verrücken sichern, um die Einhaltung der Abstandsregelung zu gewährleisten
vi. Digitale Kontaktdatenerfassung, alternativ zur Visitenkarte, anbieten
vii. Den Besuchern soll, soweit möglich, ein fester Sitz- oder Stehplatz zugewiesen werden unter viii. Berücksichtigung der Einhaltung des Mindestabstandes von 1m

Allgemeines zu den COVID-Bestimmungen
Diese COVID-Vorgaben basieren auf den laufenden Gesprächen mit den örtlichen Behörden per 13. Juli 2020 sowie der Rechtsgrundlage der 266. Bundesverordnung für „Fach- und Publikumsmessen“ per 13. Juni 2020 https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2020_II_266/BGBLA_2020_II_266.pdfsig

Aufgrund der sich stetig verändernden Situation rundum COVID-19 können sich diese Maßnahmen und Verordnungen seitens der örtlichen und Bundesbehörden stetig ändern. Über etwaige Änderungen werden wir Sie laufend über unsere Website informieren.

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